Bundesarbeitsgemeinschaft der
Beratungsstellen für
Kommunikationshilfe
§ 1 Rechtsform und Sitz
Der
Verein führt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft der Beratungsstellen für
Kommunikationshilfe e.V.".
Er
ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen.
Sein
Sitz ist Köln.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein
"Bundesarbeitsgemeinschaft der Beratungsstellen für Kommunikationshilfe
e.V." versteht sich als Dachverband und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der gültigen Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verfolgt das
Ziel, die Integration von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen
gesellschaftlichen Lebens durch Verbesserung ihrer Kommunikationsmöglichkeiten
im umfassenden Sinn zu fördern. Dabei nimmt der Verein insbesondere folgende
Aufgaben wahr:
a)
Aufbau und Förderung
firmenunabhängiger Einrichtungen, z.B. Beratungsstellen, in denen Personen, die
in ihrer Kommunikation beeinträchtigt sind, sowie deren Kommunikationspartner
umfassend beraten, gefördert oder behandelt werden;
b)
Information und
Fortbildung im Bereich der Kommunikationshilfe;
c)
Zusammenarbeit mit
Institutionen und Ausbildungsstätten im Bereich Kommunikationshilfe;
d)
Unterstützung von
Forschung und Entwicklung im Bereich der Kommunikationshilfe;
3.
Er vertritt die
Interessen der Beratungsstellen und der auf Landesebene tätigen
Mitgliedsorganisationen und Landesgruppen der Bundesarbeitsgemeinschaft
insbesondere bei den Kostenträgern und auf politischer Ebene. Die
Bundesarbeitsgemeinschaft unterstützt die Mitgliedsorganisationen.
4.
Er vertritt die
Interessen von Menschen, die in ihren kommunikativen Möglichkeiten
beeinträchtigt sind, auf Bundes- und Landesebene.
5.
Der Verein erarbeitet
Qualitätsstandards, die für die Mitglieder verbindlich werden sollen, und wirkt
auf ihre Umsetzung hin.
6.
Er fördert die
internationale Zusammenarbeit.
7.
Er wirkt an der
Erarbeitung von Rahmenempfehlungen und Rahmenverträgen mit.
§ 3 Beiträge, Gewinne, Aufwendungen
1.
Die Mittel zur
Erfüllung seiner Aufgaben erhält die Bundesarbeitsgemeinschaft durch
– Mitgliedsbeiträge
– Geld- und Sachspenden
– Erträge und Sammlungen
– Erträge aus Vereinsvermögen
– Sonstige Zuwendungen
Mitgliedsbeiträge und andere
Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit den
angegebenen Zwecken zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen
dürfen aus Vereinsmitteln weder Mitgliedern noch anderen Personen gewährt
werden.
2.
Die Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung der
Mittel entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss
über Änderungen der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem
zuständigen Finanzamt vorzulegen.
3.
Der Mitgliedsbeitrag
wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4.
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Der
Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
2.
Zur ordentlichen
Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen zugelassen werden,
die die Ziele des Vereins verfolgen. Natürliche Personen können in den Vorstand
gewählt werden.
3.
Die Aufnahme von
Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag der Bewerber/innen durch Beschluss
einer 2/3-Mehrheit des Vorstandes.
Dem Aufnahmeantrag ist die jeweils gültige Satzung
beizulegen.
Bei der Aufnahme ist gleichzeitig darüber zu
entscheiden, ob der Antragsteller als ordentliches Mitglied im Sinne von Ziffer
2 zugelassen wird. Voraussetzung hierfür ist die Gemeinnützigkeit zum Zeitpunkt
der Antragstellung. Liegt bei Aufnahme die Gemeinnützigkeit nicht vor,
entscheidet die Mitgliederversammlung der anwesenden Mitglieder im Einzelfall
über die Aufnahme.
4.
Natürliche und
juristische Personen, die nicht zur ordentlichen Mitgliedschaft zugelassen
werden, können fördernde Mitglieder werden, sofern sie die Ziele des Vereins
unterstützen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch:
1.
Antrag auf freiwilligen
Austritt. Dieser kann dem Verein schriftlich mit einmonatiger Frist zum
Quartalsbeginn erklärt werden.
2. Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied trotz
zweimaliger Warnung und Fristsetzung unter Ankündigung des Ausschlusses seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; der Ausschluss ist ferner möglich,
wenn ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins in erheblichen
Maße schädigt oder den satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt.
3. Auflösung der Beratungsstelle, Tod des Mitglieds.
4. Der
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss kann durch die
unmittelbar auf den Ausschlusstermin folgende Mitgliederversammlung rückgängig
gemacht und für nichtig erklärt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat. Die
Aufgabenverteilung innerhalb des Vereins wird durch Geschäftsordnungen
geregelt.
§ 7 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
1.
Alle Mitglieder haben
die Pflicht, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern.
2.
Die Mitglieder erkennen
die Satzung des Vereins an und verpflichten sich, über alle wesentlichen
Umstände zu unterrichten, insbesondere Auflösung der Beratungsstelle.
3.
Die Mitglieder
verpflichten sich zur Zahlung von jährlichen Beiträgen, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird und gestaffelt werden kann. Über eine
vorübergehende Aussetzung oder Stundung des Mitgliedsbeitrags entscheidet der
Vorstand.
4.
Die ordentlichen
Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antragsberechtigt. Stimmberechtigt
in der Mitgliederversammlung sind die juristischen Personen. Juristische
Personen und Gründungsmitglieder sind sowohl antrags- als auch stimmberechtigt.
5. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist nicht möglich.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat als
oberstes Organ des Vereins folgende Aufgaben:
a)
Wahl des Vorstandes
b)
Entlastung des
Vorstandes
c)
Wahl von zwei
Revisoren, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen
d)
Beschlüsse über
Erweiterung der Aufgaben, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
Satzungsänderungen, Höhe der Beiträge und Auflösung des Vereins
e)
Festlegung des
Mitgliedsbeitrages
2. Mitgliederversammlungen werden
mindestens einmal jährlich einberufen.
3. Die
Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen. Vorhandene Anträge sind in die
Tagesordnung aufzunehmen.
4. Weitere
Anträge zur Beschlussfassung sind bis zwei Wochen vor Versammlungsbeginn
schriftlich dem Vorstand einzureichen und innerhalb einer Woche den Mitgliedern
bekannt zu machen.
5. Außerdem hat der Vorstand die
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der
stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
6. Eine Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens dreißig Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
7. Die
Mitgliederversammlung wählt zu Beginn mit einfacher Mehrheit den
Versammlungsleiter.
8. Alle Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine anderen Bestimmungen trifft. Der
Berechnung der Mehrheit ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder zugrunde zu legen.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Versammlungsleiter und
vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die
Niederschrift wird den Mitgliedern zugesandt.
10. Abstimmungen finden offen statt, auf
Antrag geheim.
§ 9 Vorstand
1.
Der Vorstand im Sinne
von §26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Je zwei von ihnen sind
gesamtvertretungsbevollmächtigt. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Nach Bedarf kann die Mitgliederversammlung
vier weitere Vorstandsmitglieder wählen. Der Vorstand wählt den
geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.
2.
Jedes Vorstandsmitglied
kann in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung (mit Angabe der
Tagesordnung) durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder abgewählt werden.
3.
Der Vorsitzende, im
Verhinderungsfall einer der beiden Stellvertreter, beruft die Sitzung des
Vorstandes ein und führt darin den Vorsitz.
4.
Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist
zuständig, soweit nicht nach dem Gesetz oder Satzung ein anderes Organ
zuständig ist. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus und sind
gemeinschaftlich verantwortlich. Notwendige Auslagen können ihnen erstattet
werden.
5.
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und mindestens zwei
geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Entscheidungen
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
Über wichtige Angelegenheiten informiert der Vorstand die Mitglieder zusammen
mit der Einladung zur Tagesordnung zur Mitgliederversammlung.
6.
Der Vorstand bleibt bis
zur Neu- oder Abwahl im Amt. Die Abwahl ist mit einer 2/3-Mehrheit bei einer
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Neu- und Abwahl kann
erfolgen vor Entlastung des alten Vorstands.
7.
Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt die Mitgliederversammlung einen
Nachfolger für die restliche Dauer der Amtsperiode.
§ 10 Beirat
Der
Vorstand kann einen Beirat zur satzungsbezogenen Unterstützung einberufen. Der
Beirat besteht aus Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise für die Ziele
des Vereins einsetzen. Er wird vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren
gewählt.
Der
Beirat tritt wenigstens einmal jährlich zu einer vom Vorstandsvorsitzenden des
Vereins einberufenen Sitzung zusammen. Er nimmt den Tätigkeitsbericht des
Vereins für das ablaufende Geschäftsjahr entgegen und beschließt über
Aktivitäten des Beirats im folgenden Geschäftsjahr.
§ 11 Auflösung des Vereins und
Vermögen
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation Behinderter e.V., die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
2. Der Antrag zur Auflösung des Vereins
muss mit der Einladung zur Versammlung zugeschickt werden.
3. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch
3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer
Mitgliederversammlung.
§ 12 Satzungsänderung
1.
Diese Satzung kann nur
geändert werden, wenn 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder bei
ordnungsgemäßer Einladung anwesend sind.
Ist die satzungsändernde Versammlung nicht
beschlussfähig, wird sie in zweiwöchigem Abstand erneut einberufen. Diese
Versammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig.
2.
Die zu beschließende
Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Versammlung verschickt werden.
3.
Soweit
Satzungsbestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, soll
nicht die Satzung insgesamt nichtig sein, sondern diese Bestimmung durch die
entsprechende gesetzliche Bestimmung ersetzt werden.
Bad Kreuznach, den 14.06.2002
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